Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: Juni 2024)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der TG Viktoria GmbH, Schönefeld („Vermieter“) für Verträge über die Anmietung von Stellplätzen im Viktoria-Quartier (Mietverträge)
Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen TG Viktoria GmbH, Am Dorfanger 12, 12529 Schönefeld, AG Cottbus, HRB 16518 CB („Vermieter“) und den Mietern („Mieter“), die mit dem Vermieter Verträge über die Anmietung von Stellplätzen („Mietgegenstand“) im Viktoria-Quartier („Mietvertrag“) schließen (Vermieter und Mieter jeder eine „Partei“ und gemeinsam „die Parteien“).
Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Kunden wird widersprochen; sie werden dem Vermietergegenüber nur wirksam, wenn der Vermieterdiesen Änderungen schriftlich zustimmt.
Bei ständiger Geschäftsbeziehung werden die Bedingungen auch dann Vertragsbestandteil, wenn nicht ausdrücklich mehr Bezug darauf genommen wird.
DerVermieterist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen.
Vertragsschluss
Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt bestimmen sich nach dem Angebot, welches der Vermieter dem Mieter übermittelt bzw. über seine Buchungsplattform bereitgestellt hat („Angebot“) sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mit der Annahme des Angebots durch den Mieter oder - je nachdem was früher eintritt - mit dem Ausgleich der ersten, mit dem Mieter vom Vermieter auf Grundlage des Angebots vereinbarten Miete durch den Mieter oder der Aufnahme der Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Mietvertrag zu den Bedingungen des Angebots sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Stande. Der Mietvertrag bedarf keiner weiteren Schriftform.
Mietgegenstand
Die Beschaffenheit des angebotenen Mietgegenstandes angebotenen Mietgegenstand („Mietgegenstand“) richtet sich nach den An-gaben im Angebot. Der Mietgegenstand ist frei von Mängeln, wenn er im Zeitpunkt der Übergabe der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
Der Mietgegenstand wird dem Kunden aus-schließlich für den vereinbarten Zweck und für den vertraglich vereinbarten Mietzeitraum zur Verfügung gestellt. Eine anderweitige Verwendung des Mietgegenstandes ist nicht gestattet.
Mietdauer
Die Mietdauer wird zwischen den Parteien vereinbart und entspricht der im Angebot genannten Mietdauer („Mietdauer“).
Jede abweichende Vereinbarung der Mietdauer bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter. Mängel am Mietgegenstand, die die Gebrauchsfähigkeit des Mietgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht die Übergabe des Mietgegenstands zu verweigern.
Zugang
Der Mieter hat während der Vertragslaufzeit im notwendigen Umfang Zugang zum Objektgelände und zu seinem Mietgegenstand.
Schuldhafter Zahlungsverzug des Mieters berechtigt den Vermieter zur Verweigerung des Zutritts, bis der Rückstand ausgeglichen ist.
Nutzung des Mietgegenstandes, Garagenordnung
Der Mietgegenstand darf ausschließlich zur Einstellung von Fahrzeugen nach Maßgabe der jeweiligen Garagenordnunggenutzt werden. Der Vermieter ist berechtigt, die Garagenordnung von Fall zu Fall zu ändern.
Untervermietung
Eine Untervermietung des Mietgegenstandes oder eine sonstige Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.
Bauliche Maßnahmen des Vermieters
Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Änderungen jederzeit auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Die Durchführung der Arbeiten hat der Mieter zu dulden. Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig vor solchen Maßnahmen informieren, es sei denn, die Arbeiten erfolgen zur Abwendung drohender Gefahren.
Gebrauch des Mietgegenstandes / Mängel
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich nach Kenntniserlangung über Mängel des Mietgegenstandes zu unterrichten. Für die durch eine verspätete Mängelanzeige entstehenden Schäden haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter.
Der Vermieterhat den Mietgegenstand während der Laufzeit des Mietvertrages in vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.
Sofern der Mietgegenstand ganz oder teilweise in einer Weise Mängel im Sinne von § 536 BGB aufweist, beseitigt der Vermieterden Mangel innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl. Das Recht des Mieters zur Minderung bleibt hiervon unberührt.
Beendigung / Räumungsvereinbarung
Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mietgegenstand gereinigt und frei von Beschädigungen, soweit sie die Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs übersteigen, an den Vermieterzu übergeben.
Holt der Mieter bei der Räumung zurückgelassene Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände nicht spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung oder aber trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung nicht ab, ist der Vermieter berechtigt, diese ohne weitere Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere zur öffentlichen Versteigerung befugte Person verwerten zu lassen oder freihändig zu verkaufen. Bescheinigt die zur Versteigerung befugte Person, dass der Wert der Gegenstände die voraussichtlichen Kosten nicht deckt, ist der Vermieter befugt, frei darüber zu verfügen. Ein etwaiger Erlös ist nach Abzug der Kosten an den Mieter auszuzahlen. Hierzu ermächtigt der Mieter den Vermieter hiermit schon im Voraus.
Sofern nicht vom Mieter vorgenommen, wird für die Endreinigung und ggf. notwendige Instandsetzung des Mietgegenstandes eine pauschale Gebühr in Höhe von EUR 50,00 je Stellplatz berechnet. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bei Beschädigungen des Mietgegenstandes bleibt vorbehalten.
Schließmedien (Codekarten, Transponder o.ä.) sind bei Beendigung des Mietvertrages, auch soweit Duplikate erstellt wurden, an den Vermieter zurück zu geben.
Datenschutz
Der Kunde willigt ein, dass der VermieterDaten, die sich aus dem Mietvertrag oder der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt.
Kommunikation, Zustellanschrift, Vollmacht bei Mehrheit von Nutzern
Zur Sicherung einer erleichterten Kommunikation vereinbaren die Parteien die Kommunikation per E-Mail. Dies gilt auch für vertragliche Informationen und Dokumente. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu diesem Zweck unverzüglich Änderungen der Kommunikationsdaten (einschließlich E-Mailadresse) mitzuteilen.
Der Mieter ist ergänzend verpflichtet, jeweils eine zustellfähige Anschrift anzugeben. Unterlässt der Mieter dies oder stellt sich eine von ihm angegeben Anschrift als nicht zustellfähig heraus, genügt die Kommunikation über die vom Mieter bekannt gegebene E-Mailadresse.
Sind mehrere Personen als Mieter beteiligt, so erteilen sie hiermit einander gegenseitig die Vollmacht, Willenserklärungen, die vom Vermieter abgegeben werden, für und gegen jeden von ihnen zu empfangen. Ebenso sind sie berechtigt, Erklärungen mit Wirkung für alle abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung gegenüber der Mieterseite genügt die Abgabe an einen der Mieter.
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Vermieter behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Diese neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden rechtzeitig, mindestens jedoch 2 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft treten sollen, schriftlich bekanntgegeben. Hat der Vermieter mit dem Mieter einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Mieter erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Widerspricht der Mieter Änderungen nicht spätestens vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich der auf dem vereinbarten elektronischen Weg, gelten die Änderungen als angenommen. Der Vermieter wird den Mieter in dem Mitteilungsschreiben auf die Bedeutung seines Schweigens und den Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinweisen. Widerspricht der Mieter, gelten die bisherigen Bedingungen fort
Gerichtsstand
Hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Berlin nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Verlegt der Mieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss nach außerhalb Deutschlands oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand für Klagen gegen den Vermieter Berlin.
Wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Berlin. Der Vermieter ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Mieters zu klagen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ausschließliche Gerichtsstände, z.B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.
Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
Wirksamkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden und/oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Parteien einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.